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   OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19   

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OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,31825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2020 - 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,31825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. März 2020 - 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,31825)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Auch das einstweilige Verfügungsverfahren ist Gegenstand eines parallelen Berufungsverfahrens (I-15 U 52/19) vor dem Senat.

    Es durchlief ein Einspruchsverfahren in beiden Instanzen vor dem Europäischen Patentamt, wobei sowohl die Einspruchsabteilung am 30. Oktober 2018 (vgl. Entscheidungsgründe vom 19. November 2018, Anlage KAP 4 aus I-15 U 52/19) als auch die Beschwerdekammer am 18. Oktober 2019 (Entscheidung vom 18. Oktober 2019, Bl. 304 ff. GA) das Klagepatent unverändert aufrechterhalten haben.

    Die folgende leicht verkleinerte Skizze zur Struktur der angegriffenen Ausführungsform ist aus dem aktuellen Datenblatt der angegriffenen Ausführungsform (Anlage 4 im Verfahren I-15 U 52/19) entnommen.

    Sie stammt aus der Anlage KR B 5 (= Anlage KR B 16 im Verfahren I-15 U 52/19).

    Ausweislich der auf dem Datenblatt (Anlage 4 aus dem Verfahren I-15 U 52/19) enthaltenen Verarbeitungsempfehlung sollen die Abnehmer die angegriffene Ausführungsform im Wesentlichen wie folgt verwenden:.

    Aus der Gesamtschau sowohl der Datenblätter in den Anlagen KAP B 8, 8a und Anlage 4 aus dem Verfahren I-15 U 52/19 ergebe sich der identisch skizzierte Gegenstand.

    In späteren Auflagen des Datenblattes (Anlage 4 aus dem Verfahren I-15 U 52/19) sei der Spalt links und rechts von der zusätzlichen Klebeschicht A2 deutlich erkennbar.

    Die Skizze in Anlage 4 aus dem Verfahren I-15 U 52/19 sei insofern detailgenauer als die in den Anlagen KAP B 8, KAP 8a.

    Im erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Februar 2019 im Verfahren I-15 U 52/19, das ausweislich der Protokolle des Landgerichts vom 19. Februar 2019 und des Senats vom 13. Februar 2020 Gegenstand auch des hiesigen Verfahrens ist und dessen Vortrag sich die Parteien zu eigen gemacht haben, hat die Klägerin mit der Anlage KAP 14a im Verfahren I-15 U 52/19 nunmehr den Lieferschein die hier betreffende angegriffene Ausführungsform - mit der Sachnummer 5250D0000... - vorgelegt.

    Mit Vorlage des Lieferscheins und des Fotos (Anlage KAP 8 im Verfahren I-15 U 52/19), dem man entnehmen kann, dass die Rolle von innen mit dem Markennamen "C..." bedruckt ist, hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass es sich um die angegriffene Ausführungsform handelt.

    So hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die angegriffene Ausführungsform die Maße in der Breite aufweist, wie sie in der Anlage KR B 5 (= Anlage KR B 16 im Verfahren I-15 U 52/19) angegeben sind.

    Ebenso führt es nicht per se aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass sie über zwei Träger oder über einen "unterbrochenen" Träger (Abschnitte D und D´= dreilagige Struktur zwischen Bereich B und A in der Anlage KR B 5 (= Anlage KR B 16 im Verfahren I-15 U 52/19) verfügt.

    Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Breitenmaße in der Anlage KR B 5 (= Anlage KR B 16 im Verfahren I-15 U 52/19) unstreitig gestellt hat und andere quantitative Verhältnisse weder ersichtlich noch dargetan sind, weist die angegriffene Ausführungsform keinen Träger nach Merkmal 2 des Anspruchs 1 auf.

    Unstreitig und wie durch die der Anlage 4 im Verfahren I-15 U 52/19 zu entnehmenden, Verarbeitungsempfehlung belegt ist, erfolgt die bestimmungsgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform zwar wie folgt:.

    So ist bereits aus der Verarbeitungsempfehlung (Anlage 4 im Verfahren I-15 U 52/19) selbst ersichtlich, dass es noch andere Techniken gibt, mit denen die angegriffene Ausführungsform verarbeitet werden kann.

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Zwei Alternativen sind eröffnet: Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).

  • LG Düsseldorf, 12.03.2019 - 4a O 112/18

    Kabelbaumbandagierband 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Die Klägerin hatte kurz nach Klageeinreichung ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) bis 3) vor dem Landgericht Düsseldorf (4a O 112/18) anhängig gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2019 (Az. 4a O 112/18) Bezug genommen, mit dem es die Klage abgewiesen hat.

    Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2019, Az: 4a O 112/18, kostenpflichtig zurückzuweisen.

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist die Klägerin (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Es ist nicht ersichtlich, dass diese vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst (BGH, GRUR 2015, 361 - Kochgefäß).

    Als gleichwirkend könnte sie nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgefäß).

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Aus dieser Zweckangabe mögen zwar räumlich-körperliche Anforderungen für die erfindungsgemäßen Bänder erwachsen, die über das hinausgehen, was der Patentanspruch in seinen Merkmalen explizit formuliert (BGH, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 2 U 139/09

    Teilweiser Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Dies wäre im Rahmen der unmittelbaren Verletzung aber überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausnahmefall vorläge, dass die Vorrichtung im Verletzungszeitpunkt noch nicht den anspruchsgemäßen Anforderungen genügt, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich deshalb mit Sicherheit eine Situation ergibt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 - Umlenktöpfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 213 - Traktionshilfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2014 - I-2 U 137/09; Senat - Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Blasenkatheter-Set, da

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Dies wäre im Rahmen der unmittelbaren Verletzung aber überhaupt nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausnahmefall vorläge, dass die Vorrichtung im Verletzungszeitpunkt noch nicht den anspruchsgemäßen Anforderungen genügt, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich deshalb mit Sicherheit eine Situation ergibt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 - Umlenktöpfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 213 - Traktionshilfe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2014 - I-2 U 137/09; Senat - Urt. v. 31.10.2019 - I-15 U 65/17).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Gleiches gilt, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat) oder wenn - ohne nähere Erläuterungen in einer Bedienungsanleitung oder dergleichen - der patentgeschützte Gegenstand tatsächlich das Ergebnis eines Fertigungsprozesses ist, welcher mit Rücksicht auf Konstruktion und Steuerung der Herstellungsvorrichtung neben anderen, nicht zur Patentbenutzung führenden Betriebsweisen möglich ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 23979).
  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
    Zwei Alternativen sind eröffnet: Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).
  • LG Düsseldorf, 12.03.2019 - 4a O 54/18

    Kabelbaumbandagierband

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 2 U 137/09

    Textil-Schneeketten II

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 23.08.2016 - X ZR 76/14

    Patentverletzung: Gleichwirkung einer anderen Ausgestaltung der Erfindung für

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 33/10

    MPEG-2-Videosignalcodierung

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
    In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2019 (Anlage KAP B 17 im Verfahren Az. I-15 U 47/19, S. 10) führt die TBK aus, die Formulierung "Band ... aus einem Träger" sei offen und nicht abschließend auszulegen, so dass die Ausdrücke "Band" und "Träger" nicht notwendigerweise gleichzusetzen seien.

    Dessen Aufbau aus den erfindungsgemäßen Deckschichten A und B sowie der Zwischenschicht C stellt den "Kern" der Erfindung, nämlich "das" Mittel dar, mit dem die in Absatz [0005] genannte subjektive Aufgabenstellung, die auch der objektiven Aufgabe des Verfügungspatents entspricht (vgl. auch Entscheidung der TBK vom 18. Oktober 2019, Anlage KAP B 17 im Verfahren Az. I-15 U 47/19, S. 20) erreicht wird.

    Auch wenn sich das Merkmal 5 nur auf den Träger bezieht und der Anspruch in Merkmal 1 für das Band selbst "nur" vorgibt, dieses sei "hoch abriebfest", mithin keinen Wert für die Abriebfestigkeit bestimmt oder sonstige konkrete Kriterien für die Bestimmung dessen nennt, es sich folglich nur um eine relative Angabe handelt, erschließt sich ohne Weiteres, dass die Abriebfestigkeit des Trägers entscheidende Auswirkungen auf die Abriebfestigkeit des Bandes hat (so auch TBK, Entscheidung vom 18. Oktober 2019, Anlage KAP B 17 im Verfahren Az. I-15 U 47/19 S. 20, S. 10 f.).

    Die Verfügungsklägerin hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform, wie sie Gegenstand des Laborberichts (Anlage KAP 11) ist und nunmehr auch als Anlage dem Senat vorliegt (Anlage KAP 18 im Verfahren I-15 U 47/19), von der Verfügungsbeklagten zu 1) vertrieben wurde.

    Da das Hauptsacheverfahren (Az.: 4a O 54/18; I-15 U 47/19) ausweislich der Protokolle des Landgerichts vom 19. Februar 2019 und des Senats vom 13. Februar 2020 Gegenstand auch des hiesigen Verfahrens ist und die Parteien sich den Vortrag zu eigen gemacht haben, haben die Verfügungsbeklagten darüber hinaus zulässigerweise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestritten, dass das in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichte Muster aus dem Vertrieb der Verfügungsbeklagten zu 1) stammt.

    Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rolle der angegriffenen Ausführungsform als Anlage überreicht (Anlage KAP 18 im Verfahren I-15 U 47/19).

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 15 U 67/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein gebrauchsfertiges

    Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind gegeben, wenn die Sache zwar noch nicht in ihrer beim Angebot/Vertrieb vorliegenden Form den patentgemäßen Anforderungen entspricht, sich die Verhältnisse in Zukunft jedoch verlässlich und vorhersehbar ändern und sich infolge dessen demnächst mit Sicherheit eine Situation einstellt, bei der es zur Merkmalsverwirklichung kommt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 425 - Umlenktöpfe; InstGE 12, 213 - Traktionshilfe; Urteil v. 20.11.2014 - I-2 U 137/09, BeckRS 2014, 120808; Senat, Urt. v. 05.03.2020 - I-15 U 52/19, GRUR-RS 2020, 40242 Rn. 49 - Abriebfestes Band I; Urt. v. 05.03.2020 - I-15 U 47/19, GRUR-RS 2020, 40240 Rn. 105 - Abriebfestes Band II, m.w.N.).
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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19   

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https://dejure.org/2020,26324
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,26324)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.07.2020 - L 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,26324)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - L 15 U 47/19 (https://dejure.org/2020,26324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 5/03 R

    Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Schutzmaßnahme des Arbeitgebers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19
    Zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden [u.a. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 5/03 R, juris].
  • BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82

    Berufsbedingte Hauterkrankung - Aufgabe der beruflichen Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19
    Weiterhin hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muss und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist [vgl. u.a. BSG Urteil vom 8. Dezember 1983, 2 RU 33/82, juris, m.w.N.].
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 15 U 47/19
    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R - juris).
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